Die Satzung des Vereins: Dachverband Clowns in Medizin und Pflege Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahr 2004 gegründete Verein „Dachverband Clowns für Kinder im Krankenhaus Deutschland e.V." wird in „Dachverband Clowns in Medizin und Pflege Deutschland e.V." umbenannt und ist ein eingetragener Verein, VR 204069, beim Amtsgericht München, Registergericht.
Der Verein hat seinen Sitz in Freising.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Vernetzung und finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen, die sich zum Ziel gesetzt haben, Clowns in Kinderkrankenhäusern, auf Kinderstationen im Krankenhaus sowie Seniorenheimen zu etablieren.
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Organisation regelmäßiger Treffen der zu fördernden Vereine
- Informationsaustausch
- Spenden an o.g. gemeinnützige Vereine
Darüber hinaus widmet sich der Verein folgenden Zielen:
- Unterstützung bei Training und Weiterbildung von Clowns in Krankenhäusern und Seniorenheimen
- Zusammenarbeit mit anderen Krankenhaus-Clown-Initiativen
- Verbreitung der Idee von Clowns im Kinderkrankenhaus und Seniorenheimen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder gemeinnützige Verein, Mitglied als Mitgliedsorganisation werden, der Clownsarbeit in Krankenhäusern und/oder Seniorenheimen im Sinne des § 2 aktiv und gemäß des Ethik-Codex für Qualität und Professionalität (siehe Anhang) leistet, die Ziele des Vereins „Dachverband Clowns in Medizin und Pflege Deutschland e.V.“, unterstützt und den ethischen Codex für die Geschäftsbesorgung und Öffentlichkeitsarbeit (siehe Anhang) anerkennt.
1.1. Eine aktive Mitgliedschaft erfordert ein mindestens zweijähriges Bestehen des Vereins sowie die regelmäßige Teilnahme an den Arbeitstreffen und der Mitgliederversammlung. Das aktive Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht.
1.2. Eine passive Mitgliedschaft kann maximal für zwei Jahre bestehen mit dem Ziel, diese in eine aktive Mitgliedschaft zu umzuwandeln. Das passive Mitglied entsendet mindestens einmal pro Jahr einen Vertreter zur Mitgliederversammlung und zu einem Arbeitstreffen, es besteht kein aktives und kein passives Wahlrecht. - Das Aufnahmeersuchen auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Der Antrag hat eine Kopie der Satzung, des Vereinsregisterauszug und des aktuellen Freistellungsbescheides zu enthalten. Des Weiteren verpflichtet sich die Mitgliedsorganisation während ihrer Mitgliedschaft unaufgefordert Änderungen in der Satzung, dem Vereinsregisterauszug und des Freistellungsbescheides schriftlich (mit einer aktuellen Kopie) anzuzeigen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Neue Mitglieder können nur zum 1.1 und 1.7. eines Jahres aufgenommen werden.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verloren hat, oder nicht mehr aktive Clownsarbeit in Krankenhäusern oder Seniorenheimen betreibt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr in Rückstand bleibt, oder in einem anderen Verein / Organisation im Sinne des § 2 tätig oder Mitglied ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren).
§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und wählt aus seiner Mitte die/den 1. Vorsitzende/n.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die übrigen 3 Mitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand gewählt werden kann nur jemand aus einem Verein, wenn dieser mindestens 2 Jahre Mitglied im Dachverband ist. Im Vorstand sollte mindestens 1 Vertreter aus den Gründungsvereinen sein und mindestens 1 Vertreter aus dem vorigen Vorstand. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladefrist beträgt zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden doppelt.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 9 gilt entsprechend.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den durch die Mitgliedsorganisationen bestimmten zwei VertreterInnen (eine/n aus dem künstlerischen Bereich und eine aus dem Verwaltungsbereich). Die VertreterInnen vertreten die Mitgliedsinteressen des Mitgliedvereins im vollen rechtlichen Umfang.
Die Mitgliedsvereine benennen für die jeweilige Mitgliederversammlung ihre VertreterInnen im Rahmen der schriftlichen Teilnahmebestätigung an der Mitgliederversammlung im Vorfeld. In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedverein eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Mitgliedsorganisation schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Die Einberufung einer ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
f) Wahl des Kassenprüfers - In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.
§ 9 Niederschrift von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/ der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung und Vermögensbildung
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederver-sammlung gefasst werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation/en gemäß § 3 zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege.
Durch die Gründungsmitglieder am 4. Mai 2004 in Wiesbaden beschlossen, und durch das Vereinsregister am Amtsgericht am 01.11.2004 beurkundet.
Eine Satzungsänderung in § 1 und in § 8 Punkt 2 wurde am 22.09.2004 beschlossen und durch das Vereinsregister am Amtsgericht in Wiesbaden am 01.11.2004 beurkundet.
Eine Satzungsänderung in § 4 Punkte 1, 2, 4 und in § 8 Punkt 1-7 wurde am 16.03.2006 beschlossen und am 5.09.2006 durch das Vereinsregister am Amtsgericht in Wiesbaden beurkundet.
Eine Satzungsänderung in § 4 Punkt 2 und § 7 Punkt 3 wurde am 19.03.2009 beschlossen und am 8.06.2009 durch das Vereinsregister am Amtsgericht in Wiesbaden beurkundet.
Eine Satzungsänderung in den §§ 7 (Vorstand) und 10 (Auflösung und Vermögensbildung) wurde am 27.10.2010 beschlossen und am 27.12.2010 durch das Vereinsregister am Amtsgericht Wiesbaden beurkundet.
Eine Satzungsänderung § 1 wurde am 7.11.2011 beschlossen und am 21.2.2012 vom Amtsgericht Wiesbaden beurkundet.
Eine Satzungsänderung in § 4 (Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft) wurde am 23.09.2013 beschlossen und am 10.10.2013 vom Amtsgericht München durch das Vereinsregister beurkundet.
Eine Satzungsänderung in § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr) wurde am 28.11.2013 beschlossen und am 6.3.2014 vom Amtsgericht München beurkundet.
Stand: 6.03.2014